§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck
(1) Der 1878 in Vorst gegründete Verein trägt den Namen „Turnverein Vorst 1878 e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Tönisvorst, Stadtteil Vorst. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Krefeld unter der Nummer 3458 eingetragen.
(2) Die Vereinsfarben sind grün-weiß.
(3) Der Verein ist Mitglied in den für ihn zuständigen Landesfachverbänden.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Hauptzweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und des Sports. Dieser Zweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Aufwendungen, die dem Vereinszweck zuwiderlaufen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Im Gemeinschaftsleben erfüllt der Verein gesellschaftliche Aufgaben und trägt maßgeblich zur Förderung und Pflege des Brauchtums bei. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(7) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, einen Antrag auf Mitgliedschaft abzulehnen. Gegen die Ablehnung kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 3 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich und erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen.
(2) Ein Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins massiv verstoßen hat, die Satzung missachtet oder trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Beitrag sechs Monate im Rückstand ist.
(3) Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Ehren- und Ältestenrat zu geben. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
§ 4 Beiträge
(1) Von allen Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Beiträge werden jährlich entsprechend dem statistisch erfassten Lebenshaltungskostenindex angepasst.
(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen und Sonderbeiträge erhoben werden. Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Vereinsmitteln erfolgen nicht.
(3) Aufwendungen werden nur im Rahmen des § 670 BGB ersetzt, sofern sie notwendig, nachgewiesen und angemessen sind. Arbeitszeit oder Arbeitskraft werden nicht vergütet. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Bei Wahl eines Jugendvertreters sind Mitglieder vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr stimmberechtigt.
(2) Mitglieder ohne Stimmrecht können an Versammlungen als Gäste teilnehmen.
(3) Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Wählbar sind volljährige und voll geschäftsfähige Mitglieder.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Abteilungsversammlungen sowie der Ehren- und Ältestenrat.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
(5) Die Tagesordnung enthält insbesondere Berichte des Vorstands, Kassenbericht, Entlastung, Wahlen, Anträge und Beitragsfestsetzungen.
(6) Anträge können von Mitgliedern, dem Vorstand oder den Abteilungen gestellt werden.
(7) Anträge müssen spätestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
(8) Geheime Abstimmungen erfolgen auf Antrag der Mehrheit der Stimmberechtigten.
§ 8 Ehren- und Ältestenrat
(1) Der Ehren- und Ältestenrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern mit langjähriger Vereinserfahrung und einem Mindestalter von 60 Jahren.
(2) Die Wahl erfolgt für drei Jahre durch die Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Ehren- und Ältestenrat ist ehrenamtlich tätig.
(4) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können nicht zugleich dem Ehren- und Ältestenrat angehören.
(5) Der Ehren- und Ältestenrat wirkt beratend, schlichtend und repräsentativ.
§ 9 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie wählt und entlastet den Vorstand, entscheidet über Ausschlüsse und genehmigt Jahresberichte und Rechnungsabschlüsse.
§ 11 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf Personen. Der Gesamtvorstand umfasst zusätzlich Abteilungsleiter und weitere Funktionsträger.
(2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vertreten.
(5) Vorstandsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich; Aufwendungsersatz ist möglich.
§ 12 Abteilungsversammlung
Die Abteilungen organisieren sich eigenständig im Rahmen dieser Satzung. Abteilungsleiter und Funktionsträger werden durch die Abteilungen gewählt.
§ 13 Protokollierung
Über alle Beschlüsse der Vereinsorgane sind Protokolle anzufertigen und zu unterzeichnen.
§ 14 Kassenprüfung
Die Kassen des Vereins werden jährlich durch zwei gewählte Kassenprüfer geprüft.
§ 15 Tarifverträge
Für hauptamtlich Beschäftigte gilt der Bundesangestelltentarif in der jeweils gültigen Fassung.
§ 16 Vereinsfinanzierung
Die Finanzierung erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden sowie Zuschüsse öffentlicher Stellen.
§ 17 Datenschutz
Personenbezogene Daten dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verarbeitet und nicht ohne Zustimmung weitergegeben werden.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Das Vereinsvermögen fällt an die Stadt Tönisvorst zur ausschließlichen Förderung des Sports.
§ 19 Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von Gegenständen der Mitglieder während des Sportbetriebs oder bei Veranstaltungen.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Tönisvorst, den 11. Juli 2010